Die durch das Bundesfernstraßengesetz der Landesregierung erteilten Ermächtigungen
nach § 8 Abs. 3 Satz 3 des Bundesfernstraßengesetzes (Erlass von Gebührenordnungen für Sondernutzungen),
nach § 9a Abs. 3 Satz 3 des Bundesfernstraßengesetzes (Festlegung von Planungsgebieten durch Rechtsverordnung)
werden dem für den Straßenbau zuständigen Minister übertragen.