Planfeststellungsbehörde und Anhörungsbehörde in den Fällen des § 17 des Bundesfernstraßengesetzes und des § 38 des Brandenburgischen Straßengesetzes ist das Landesamt für Bauen und Verkehr.
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Planfeststellungsbehörde und Anhörungsbehörde in den Fällen des § 17 des Bundesfernstraßengesetzes und des § 38 des Brandenburgischen Straßengesetzes ist das Landesamt für Bauen und Verkehr.