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§ 5 FKeramAusbV — Ausbildungsplan

Verordnung über die Berufsausbildung zum Figurenkeramformer/zur Figurenkeramformerin

Stand: 29.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.

Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.