nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 3 FKeramAusbV — Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung zum Figurenkeramformer/zur Figurenkeramformerin

Stand: 29.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
4.
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
5.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse,
6.
Entformen, Lagern und Transportieren von Figuren und Figurenteilen,
7.
Produktionsablauf in der Feinkeramik,
8.
Formen von Figurenteilen,
9.
Gießen von Figurenteilen,
10.
Retuschieren von Figurenteilen,
11.
Zusammensetzen von Figurenteilen einschließlich Retuschieren,
12.
Belegarbeiten,
13.
Vorbereiten der Rohlinge für Trocknung und Brand,
14.
Gießen, Drehen und Fertigmachen von Geschirr.