nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 2 FKSDVO — Speicherung von Daten zu Arbeitgebern, Entleihern und Auftraggebern

FKS-Datenverordnung  
Stand: 30.12.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Über Arbeitgeber, Entleiher und Auftraggeber, die von Prüfungen nach § 2 Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes betroffen sind, können im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit folgende personenbezogene Daten gespeichert werden, sofern dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist:

- 1. Unternehmensbezeichnungen,

- 2. Alias-Personalien,

- 3. Personenbeziehungen zu

  - a) Verwandten in gerader Linie bis zum dritten Grad oder in der Seitenlinie bis zum vierten Grad,

  - b) Verschwägerten in gerader Linie bis zum ersten Grad oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad und

  - c) Verlobten, Ehegatten oder geschiedenen Ehegatten,

- soweit diese Personen bereits im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit erfasst sind,

- 4. folgende Kontaktdaten:

  - a) Telefonnummer,

  - b) Mobiltelefonnummer und

  - c) E-Mail-Adresse,

- 5. Internetadressen,

- 6. Orte, an denen Geschäftsunterlagen aufbewahrt werden, soweit diese von der Meldeanschrift oder dem Betriebssitz abweichen,

- 7. Höhe und Zeitraum eines Leistungsbezuges nach dem Zweiten oder dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch sowie Angaben zu Hinzuverdiensten für den Zeitraum, den die Prüfung umfasst,

- 8. Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft,

- 9. vertragliche, handelsrechtliche, gesellschaftsrechtliche oder gewerberechtliche Beziehungen,

- 10. Fahrzeugdaten und Halterdaten der betrieblich genutzten Kraftfahrzeuge und

- 11. folgende Zuordnungsmerkmale von Zusammenarbeitsbehörden:

  - a) Kundennummer der Träger nach dem Zweiten oder dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und Betriebsnummer nach dem Vierten Buch Sozialgesetzbuch sowie

  - b) Steueridentifikationsnummer, Wirtschafts-Identifikationsnummer, Kleinunternehmer-Identifikationsnummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.

(2) Darüber hinaus können zu den in Absatz 1 genannten Personen folgende Daten zu ihrer betrieblichen Tätigkeit gespeichert werden, sofern dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist:

- 1. Daten zu Tätigkeitsfeldern des Betriebes,

- 2. Anzahl der Beschäftigten sowie Angaben zu deren Beschäftigungsumfang oder Anzahl der beauftragten Personen,

- 3. Daten zu Betriebsvermögen, Betriebsmitteln, Materialkosten, Lohnkosten, Fremdleistungen, Fremdarbeiten, Gewinnen oder Verlusten,

- 4. Rechtsstellung oder Angaben, die zur Feststellung dieser Rechtsstellung erforderlich sind:

  - a) Arbeitgeber oder Arbeitgeberin,

  - b) Auftraggeber oder Auftraggeberin,

  - c) Auftragnehmer oder Auftragnehmerin,

  - d) Entleiher oder Entleiherin,

  - e) Verleiher oder Verleiherin,

  - f) Generalunternehmer oder Generalunternehmerin,

  - g) Nachunternehmer oder Nachunternehmerin,

  - h) Mieter oder Mieterin,

  - i) Vermieter oder Vermieterin und

  - j) Mitglied einer Arbeitsgemeinschaft zur gemeinsamen Ausführung eines Auftrags,

- 5. Angaben zur Herstellung oder Nutzung unrichtiger Rechnungen, die geeignet sind, Schwarzarbeit oder illegale Beschäftigung zu verschleiern oder zu finanzieren,

- 6. Angaben zu Handlungen, die eine Geldbewegung oder eine sonstige Vermögensverschiebung bezwecken oder bewirken, sofern diese atypisch sind und vom üblichen Geschäftsablauf abweichen,

- 7. Orte der Betriebsstätten oder der Arbeitsstätten und

- 8. Daten zu Betriebsübertragung und Betriebsübergang.

---

Zitiervorschlag: § 2 FKSDVO

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FKSDVO/2

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
