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# § 5 FKüAusbV — Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild

Fachkraft-Küche-Ausbildungsverordnung  
Stand: 01.08.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:

- 1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

- 2. integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

- 1. Umgang mit Gästen und Teammitgliedern,

- 2. Annahme und Einlagerung von Waren,

- 3. Vor- und Nachbereitung von Arbeiten für die Speisenzubereitung sowie Einsatz von Geräten, Maschinen und Arbeitsmitteln,

- 4. Anwendung der grundlegenden Arbeitstechniken in der Küche,

- 5. Wahrnehmung der grundlegenden Aufgaben in Service und Wirtschaftsdienst,

- 6. Zubereitung von Salaten, Eierspeisen, einfachen Speisen und Gerichten aus pflanzlichen Nahrungsmitteln und aus Pilzen,

- 7. Anrichten und Garnieren von kalten Gerichten, von Süßspeisen und von Desserts,

- 8. Zubereitung von einfachen Suppen, Soßen und Eintöpfen,

- 9. Zubereitung von Sättigungsbeilagen und

- 10. Zubereitung von einfachen Fleisch- und Fischgerichten.

(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

- 1. Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,

- 2. Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,

- 3. Umweltschutz und Nachhaltigkeit,

- 4. digitalisierte Arbeitswelt und

- 5. Durchführung von Hygienemaßnahmen.

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Zitiervorschlag: § 5 FKüAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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