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# § 22 FIAusbV — Prüfungsbereich Analyse und Entwicklung von Netzwerken

Fachinformatikerausbildungsverordnung  
Stand: 01.08.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Prüfungsbereich Analyse und Entwicklung von Netzwerken hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

- 1. Netzwerkprotokolle anwendungsbezogen auszuwählen und einzusetzen,

- 2. Netzwerkkomponenten bedarfsgerecht auszuwählen und zu konfigurieren,

- 3. die IT-Sicherheit in Netzwerken sicherzustellen und

- 4. den Betrieb und die Verfügbarkeit von Netzwerken zu überwachen und zu gewährleisten.

(2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

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Zitiervorschlag: § 22 FIAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FIAusbV/22

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