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# § 14 FIAusbV — Prüfungsbereich Entwicklung und Umsetzung von Algorithmen

Fachinformatikerausbildungsverordnung  
Stand: 01.08.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Prüfungsbereich Entwicklung und Umsetzung von Algorithmen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

- 1. einen Programmcode zu interpretieren und eine Lösung in einer Programmiersprache zu erstellen,

- 2. Algorithmen in eine Programmierlogik zu übertragen und grafisch darzustellen,

- 3. Testszenarien auszuwählen und Testdaten zu generieren sowie

- 4. Abfragen zur Gewinnung und Manipulation von Daten zu erstellen.

(2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

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Zitiervorschlag: § 14 FIAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FIAusbV/14

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