Befristet gewährte Leistungsbezüge können nach Maßgabe des § 37 des Landesbesoldungsgesetzes mit Zustimmung des Justizministeriums für ruhegehaltfähig erklärt werden.
2. Abschnitt
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Befristet gewährte Leistungsbezüge können nach Maßgabe des § 37 des Landesbesoldungsgesetzes mit Zustimmung des Justizministeriums für ruhegehaltfähig erklärt werden.
2. Abschnitt