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# § 4 FHMeißenG (Sachsen) — Finanzierung

Fachhochschule-Meißen-Gesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Freistaat Sachsen stellt als Träger der Fachhochschule dieser nach Maßgabe des Staatshaushaltsplanes die Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung.

(2) Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen eine Rechtsverordnung über die Erhebung von Gebühren und Auslagen für die Inanspruchnahme der Fachhochschule zu erlassen. In der Rechtsverordnung können Gebührenschuldner, die persönliche Gebührenfreiheit sowie der Zeitpunkt der Entstehung und Fälligkeit des Gebührenanspruchs abweichend vom Sächsischen Verwaltungskostengesetz vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245), in der jeweils geltenden Fassung, bestimmt werden. Die Möglichkeit der Erhebung privatrechtlicher Entgelte bleibt unberührt.

(3) Soweit das Fortbildungszentrum Bedienstete nichtstaatlicher Stellen oder staatlicher Stellen anderer Bundesländer und des Bundes fortbildet, werden gegenüber diesen Stellen die Kosten der Fortbildungsmaßnahme durch privatrechtliche Entgelte vereinnahmt. Für Fortbildungsmaßnahmen, die der Förderung einer einheitlichen Rechtsanwendung im Freistaat Sachsen dienen, werden keine Entgelte erhoben.

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Zitiervorschlag: § 4 FHMeißenG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FHMei%C3%9FenG/4

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