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# § 17c FHGöD (Nordrhein-Westfalen) — Institute und Einrichtungen an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen

Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Auf Antrag des Senats kann das für Inneres zuständige Ministerium eine außerhalb der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen befindliche Einrichtung, die wissenschaftliche Aufgaben erfüllt, als Institut an der Hochschule anerkennen. Die Anerkennung soll nur ausgesprochen werden, wenn die Aufgaben nicht von einer Einrichtung der Hochschule erfüllt werden können. Die anerkannte Einrichtung wirkt mit der Hochschule zusammen. Die rechtliche Selbständigkeit der Einrichtung und die Rechtsstellung der Beschäftigten in der Einrichtung werden dadurch nicht berührt.

(2) § 29 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5, § 30 Abs. 1, Abs. 2, 1. Halbsatz und § 31 Abs. 1 HG 2004 gelten entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 17c FHGöD (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FHG%C3%B6D/17c

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