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# § 13 FHGöD (Nordrhein-Westfalen) — Aufgaben des Fachbereichsrates

Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Fachbereichsrat hat folgende Aufgaben:

1. Beschlußfassung über die Studienordnung,

2. Beschlussfassung in Sachen studiengangsbezogener Evaluation,

3. Abstimmung der Studieninhalte auf die Erfordernisse der Praxis, an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen in Abstimmung mit den in § 3 Absatz 1 Satz 6 genannten Gremien,

4. Aufstellung von Vorschlägen für die Zusammenarbeit mit den für die fachpraktischen Studienzeiten zuständigen Stellen, an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen auch Beschlussfassung über Grundsätze zur Zusammenarbeit mit den für die fachpraktischen Studienzeiten zuständigen Stellen,

5. Stellungnahme zum Beitrag der Fachhochschule zum Voranschlag für den Landeshaushalt, soweit er den Fachbereich betrifft.

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Zitiervorschlag: § 13 FHGöD (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FHG%C3%B6D/13

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