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# § 12 FHGöD (Nordrhein-Westfalen) — Fachbereiche und Fachbereichsräte

Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das zuständige Ministerium (§ 29 Absatz 2) kann durch Rechtsverordnung nach Anhörung der Fachhochschule Fachbereiche errichten, teilen, zusammenlegen oder aufheben; Fachbereiche umfassen Studiengänge für eine Laufbahn oder für mehrere Laufbahnen, an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen auch die in § 3 Absatz 4a genannten Studiengänge. Solange an einer Fachhochschule nur ein Studiengang angeboten wird, entfällt die Errichtung von Fachbereichen. Vor Erlaß der Rechtsverordnung ist der zuständige Ausschuß des Landtages anzuhören.

(2) Rechtsverordnungen für die Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen bedürfen des Einvernehmens mit dem für Wissenschaft zuständigen Ministerium. Sie bedürfen ferner des Einvernehmens mit dem für Bergrecht zuständigen Ministerium, dem für Soziales zuständigen Ministerium sowie dem für Landwirtschaft zuständigen Ministerium, soweit deren Belange fachlich berührt werden.

(3) Für jeden Fachbereich wird ein Fachbereichsrat gebildet.

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Zitiervorschlag: § 12 FHGöD (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FHG%C3%B6D/12

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