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# § 5 FHBLeistBV — Forschungs- und Lehrzulagen

Leistungsbezügeverordnung FH Bund  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Professorinnen und Professoren, die Mittel privater Dritter für Forschungs- oder Lehrvorhaben an der FH Bund (Drittmittel) einwerben und diese Vorhaben durchführen, kann aus diesen Mitteln eine nicht ruhegehaltfähige Zulage vergeben werden, soweit der Drittmittelgeber für diesen Zweck ausdrücklich Mittel bestimmt hat und die Zulagenbeträge neben den sonstigen Kosten des Forschungs- und Lehrvorhabens durch die Drittmittel gedeckt sind.

(2) Zulagen nach Absatz 1 können als laufende monatliche Zahlungen, längstens für die Dauer des Forschungs- oder Lehrvorhabens, oder als Einmalzahlung vergeben werden. Sie dürfen jährlich den Betrag des Jahresgrundgehalts der Professorin oder des Professors nicht überschreiten.

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Zitiervorschlag: § 5 FHBLeistBV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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