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# Anlage FGebV — (zu § 1 Abs. 1)

Frequenzgebührenverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 24.11.2019. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(Fundstelle: BGBl. I 2002, 4565 - 4568; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

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Lfd. Nr.	Gebührentatbestand	Gebühr in Euro
A	Allgemeine Gebühren	
A.1	Erstellen einer Zweitschrift einer Urkunde	60
A.2	Änderungen einer Zuteilungsurkunde, die nicht die auf den Verwendungszweck der Frequenz abgestellten Parameter betreffen	60
A.3	Zurücknahme eines Antrags nach dem Beginn der sachlichen Bearbeitung und vor Beendigung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung; Ablehnung eines Antrags aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit; Widerruf oder Rücknahme eines Verwaltungsaktes, soweit der Betroffene dazu Anlass gegeben hat	bis zu 75 % der Gebühr für den beantragten Verwaltungsakt
A.4	Änderung der Zuteilungsurkunde auf Grund von Änderungen des Zuteilungsinhabers nach § 55 Abs. 7 des Telekommunikationsgesetzes	60 bis 500
A.5	Änderung einer bestehenden Zuteilungsurkunde, sofern keine Änderung im Sinne von A.2, A.4 oder Neuzuteilung	60 bis 100
B	Gebühren für Frequenzzuteilungen	
B.0	Versuchs- und Demonstrationsfunkanlagen sowie Kurzzeit-Zuteilungen	
B.0.1	Frequenzzuteilung eine Funkstelle im Versuchsfunk	130
B.0.2	Frequenzzuteilung für den Betrieb einer Demonstrationsfunkanlage	200
B.0.3	Frequenzzuteilung für den vorübergehenden Betrieb eines Kanals mit einer vorgegebenen Anzahl von Sendefunkanlagen oder einer Frequenzzuteilung eines Funknetzes	130
B.0.3.1	Zuschlag zu B.0.3 für den Betrieb jedes weiteren Kanals	50
B.1	Öffentliche Mobilfunknetze	
B.1.1	(weggefallen)	
B.1.1.1	(weggefallen)	
B.1.2	Zuteilung eines Kanals nebst Festlegung der funktechnischen Parameter pro Sektor und Kanal in einem Bündelfunknetz	190
B.1.3	Festsetzung der funktechnischen Parameter pro Sektor und Kanal an einem Standort im Rahmen von Frequenzzuteilungen für Frequenznutzungen in einem lizenzierten Datenfunknetz	140
B.1.4	Festsetzung der funktechnischen Parameter pro Sektor und Kanal an einem Standort im Rahmen von Frequenzzuteilungen für Frequenznutzungen in einem lizenzierten Funkrufnetz	14
B.1.5	(weggefallen)	
B.2	Feste Funkdienste (außer Satellitenfunk)	
B.2.1	Zuteilung einer Frequenz für den Betrieb einer Sendefunkanlage mit Verträglichkeitsprüfung	100 bis 1 500
B.2.2	Gebietsbezogene Frequenzzuteilung für Richtfunknutzungen außer Funkanbindung von Teilnehmeranschlussleitungen (Wireless Local Loop (WLL), PMP-I-Richtfunk)	1 250 bis 12 500 000
B.3	Satellitenfunk	
B.3.1	Zuteilung einer Frequenz für eine Erdfunkstelle ohne Verträglichkeitsprüfung	68
B.3.2	Zuteilung einer Frequenz für eine Erdfunkstelle mit Verträglichkeitsprüfung	100 bis 1 000
B.3.3	Frequenzzuteilung für ein lizenzpflichtiges Satellitenfunksystem	500 bis 3 500
B.4	Nichtöffentlicher mobiler Landfunk (nömL),	
B.4.1	Frequenzzuteilung für ein Betriebsfunknetz, Grubenfunknetz, nichtöffentliches Datenfunknetz für Fernwirk- und Alarmierungszwecke (je Zeitschlitz) oder eine Funkanlage für Hilfszwecke	130
B.4.2	Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Kanals oder einer Frequenz im Betriebsfunk aus Frequenzbereichen, die nicht zur Nutzung als "Gemeinschaftsfrequenzen" bestimmt sind	100 bis 1 000
B.4.3	Zuteilung eines Kanals nebst Festlegung der funktechnischen Parameter pro Sektor und Kanal in einem Bündelfunknetz	190
B.4.4	Festsetzung der funktechnischen Parameter pro Sektor und Kanal an einem Standort im Rahmen von Frequenzzuteilungen für Frequenznutzungen in einem GSM-R-Netz	36
B.4.5	Frequenzzuteilung für die Teilnahme am CB-Funk mit einer Sendefunkanlage, soweit nicht allgemein zugeteilt	15
B.4.5.1	Zuschlag zu B.4.5 für jede weitere Sendefunkanlage	5
B.4.5.2	Frequenzzuteilung für innerhalb der vorläufigen Schutzabstände gelegene ortsfeste CB-Funkstandorte zur Nutzung der Kanäle 41 bis 80	85
B.4.6	Frequenzzuteilung für ein Funknetz der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS-Funk)	130
B.4.7	Frequenzzuteilung für eine Grundstücks-Sprechfunkanlage	130
B.4.8	Frequenzzuteilung für eine Grundstücks-Personenruffunkanlage	130
B.4.9	Frequenzzuteilung für eine grundstücksüberschreitenden Personenruffunkanlage	130
B.4.10	Frequenzzuteilung für eine Fernwirkfunkanlage	130
B.4.11	Frequenzzuteilung für eine Funkanlage zur Fernsteuerung von Modellen	130
B.4.12	Frequenzzuteilung für eine nömL-Fernsehfunkanlage, bewegbare Kleinst-Richtfunkanlage, Funkanlage zur vorübergehenden Einrichtung von Fernsehleitungen, Funkanlage für Ton- und Meldeleitungen	130
B.4.13	Frequenzzuteilung für eine Durchsagefunkanlage (Führungsfunkanlage, drahtlose Mikrofonanlage) mit Ausnahme von B.4.13.1	130
B.4.13.1	Frequenzzuteilung für eine drahtlose Mikrofonanlage für Hörgeschädigte	gebührenfrei
B.4.14	Frequenzzuteilung für ein Mietsprechfunkgerät	30
B.4.15	(weggefallen)	
B.5	Flug- und Flugnavigationsfunk	
B.5.1	Frequenzzuteilung für eine Funkstelle des Flugfunks (ggf. auch mit integrierter Flugnavigationsfunkstelle) oder des Flugnavigationsfunks	130
B.6	Seefunk/Binnenschifffahrtsfunk	
B.6.1	Frequenzzuteilung für eine Funkstelle	130
B.7	Navigations-, nichtnavigatorischer Ortungs-, Wetterhilfen-, Normalfrequenz- und Zeitzeichenfunkdienst	
B.7.1	Frequenzzuteilung für eine Sendefunkanlage in einem dieser Funkdienste	130
B.8	Funkanbindung von Teilnehmeranschlüssen	
B.8.1	Frequenzzuteilung für die Funkanbindung von Teilnehmeranschlüssen mittels DECT-Technologie	1 250 bis 1 093 750
B.8.2	Frequenzzuteilung für die Funkanbindung von Teilnehmeranschlüssen mittels Punkt-zu-Multipunkt-Richtfunk (WLL-PMP-Rifu)	1 250 bis 8 750 000
B.9	Rundfunkdienst	
B.9.1	Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Langwellensenders	2 500
B.9.2	Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Mittelwellensenders in analoger Übertragungstechnik	2 500
B.9.3	Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Mittelwellensenders in digitaler Übertragung	1 250
B.9.4	Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Kurzwellensenders in analoger Übertragungstechnik	1 500
B.9.5	Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Kurzwellensenders in digitaler Übertragungstechnik	750
B.9.6	Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Kanals im Band II in analoger Übertragungstechnik (UKW-Tonrundfunk)	50 je angefangene 10 qkm theoretischer Versorgungsfläche*), mindestens jedoch 450
B.9.7	Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Kanals im Band III in digitaler Übertragungstechnik (DAB-Block)	30 je angefangene 10 qkm theoretischer Versorgungsfläche*), mindestens jedoch 450
B.9.8	Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Kanals im L-Band in digitaler Übertragungstechnik (DAB-Block)	10 je angefangene 10 qkm theoretischer Versorgungsfläche*), mindestens jedoch 450*
B.9.9	Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Kanals im Band III bis V in analoger Übertragungstechnik (Fernseh-Rundfunk)	250 je angefangene 10 qkm theoretischer Versorgungsfläche*), mindestens jedoch 450
B.9.10	Frequenzzuteilung für den Betrieb eines DVB-T-Kanals	125 je angefangene 10 qkm theoretischer Versorgungsfläche*), mindestens jedoch 450
B.9.11	Vergrößerung der theoretischen Versorgungsfläche eines Rundfunksenders	Differenz zwischen bisheriger und neuer theoretischer Versorgungsfläche*), mindestens jedoch Mindestgebühr gemäß lfd. Nr. B.9.6 - B.9.10
B.9.12	Verringerung der theoretischen Versorgungsfläche eines Rundfunksenders	Mindestgebühr gemäß lfd. Nr. B.9.6 - B.9.10
B.9.13	Frequenzzuteilung für kurzzeitige Nutzungen mittels Rundfunktechnik der für den Rundfunkdienst zugewiesenen Frequenzbereiche	25 % innerhalb der jeweiligen Neuzuteilungsgebühr, mindestens 450; maximal 1 250
B.9.14	Frequenzzuteilung zur Nutzung von Frequenzen für Versuchsabstrahlungen zu Test- und Messzwecken	450
B.9.15	Frequenzzuteilung für nicht grundstücksüberschreitende Funkanwendungen mit Rundfunktechnik innerhalb der für den Rundfunkdienst zugewiesenen Frequenzbereiche	450
B.9.16	Zuteilung einer analogen Ersatzfrequenz zugunsten der Einführung digitaler Übertragungstechniken	15
B.9.17	Frequenzzuteilung zum Betrieb eines ausländischen Rundfunksenders für die Versorgung ausländischer Gebiete	450
B.9.18	Änderung einer Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Rundfunksenders, die auf Grund eines Wechsels des zu übertragenden Rundfunkprogramms im Sinne von § 47 Abs. 3 des Telekommunikationsgesetzes erforderlich wird, unter Beibehaltung des Senderbetreibers und ohne Änderung der auf den Verwendungszweck abgestellten telekommunikationsrechtlichen und technischen Parameter	60
B.9.19	Änderung der Frequenzzuteilung im Sinne von B.9.1 bis B.9.10 nach § 57 Absatz 1 Satz 8 des Telekommunikationsgesetzes auf Grund eines Wechsels des Sendernetzbetreibers ohne Änderung des Senderstandortes, anderer auf den Verwendungszweck der Frequenz abgestellter Parameter und des Programms	50 bis 150
B.10	Drahtloser Netzzugang zum Angebot von Telekommunikationsdiensten	
B.10.1	Frequenzzuteilung zur bundesweiten Nutzung für den drahtlosen Netzzugang in den Frequenzbereichen 880 bis 915 MHz und 925 bis 960 MHz (einschließlich der Festsetzung funktechnischer Parameter)	B · 500 000 · t1
B.10.2	Frequenzzuteilung zur bundesweiten Nutzung für den drahtlosen Netzzugang in den Frequenzbereichen 1710 bis 1780,5 MHz und 1805 bis 1875,5 MHz (einschließlich der Festsetzung funktechnischer Parameter)	B · 250 000 · t1
B.10.3	Frequenzzuteilung zur regionalen Nutzung für den drahtlosen Netzzugang in dem Frequenzbereich 3400 bis 3800 MHz (einschließlich der Festsetzung funktechnischer Parameter)	[Abbildung]mindestens jedoch 1 250
C	Gebühren für Maßnahmen auf Grund von Verstößen gegen die §§ 44 bis 47 des Telekommunikationsgesetzes oder die darauf beruhenden Rechtsverordnungen	
C.1	Bearbeiten eines Verstoßes gegen Frequenzzuteilungsbedingungen, Auflagen oder die Frequenzzuteilungsverordnung einschließlich Festlegen der Maßnahmen	25 bis 1 500
C.2	Ausführen eines mobilen Messeinsatzes am Ort des Gestörten	900
C.3	Ausführen eines mobilen Messeinsatzes am Ort des Störers	600
C.4	Ausführen eines stationären Messeinsatzes zum Ermitteln von Funksendern, die gegen Frequenzzuteilungsbedingungen, Auflagen oder die Frequenzzuteilungsverordnung verstoßen	250 bis 1 500
D	Entscheidungen nach § 142 Abs. 1 Nr. 1 des Telekommunikationsgesetzes, soweit in dieser Anlage kein ausdrücklicher Gebührentatbestand genannt wird; innerhalb des Gebührensrahmens richtet sich die Gebührenfestsetzung nach den Vorgaben in § 142 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Telekommunikationsgesetzes	60 bis 5 000 000
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- ----- *) Theoretische Versorgungsfläche:Die Theoretische Versorgungsfläche ist eine Berechnungsgröße zur Ermittlung der Frequenzzuteilungsgebühr. Sie basiert für den Rundfunkdienst auf den internationalen Ausbreitungskurven der ITU-R P.370 sowie den jeweils gültigen nationalen Richtlinien (zurzeit 176 TR 22 bzw. 5 R 22 vom März 1992) und weiteren nationalen und internationalen Festlegungen, wie zum Beispiel für T-DAB Wiesbaden 1995 und Maastricht 2002 und für DVB-T Chester 1997.Angaben für die jeweils frequenzabhängige Mindestnutzfeldstärke sind für TV-analog der ITU-R BT.417, für den Betrieb eines Kanals im Band II in analoger Übertragungstechnik (UKW-Tonrundfunk) dem Abkommen Genf 1984, für den Betrieb eines T-DAB-Kanals dem Abkommen Wiesbaden 1995 (Pkt. 2.2.3, Tabelle 1, Position "Medianwert der Mindestfeldstärke") und für den Betrieb eines DVB-T-Kanals dem Abkommen Chester 1997 (Tabelle A1.50, Position "Medianwert für die minimale äquivalente Feldstärke") zu entnehmen. In Gleichwellennetzen unterbleibt eine Mehrfachveranschlagung von Theoretischen Versorgungsflächen verschiedener Sender.Auf der Basis dieser Ausbreitungskurven wird für eine Sendefunkanlage eine Mindestnutzfeldstärkekontur gemäß den jeweils gültigen internationalen Abkommen errechnet. Hieraus ergibt sich für jeden 10 Grad C-Schritt eine Entfernung R vom Senderstandort bis zu dem Punkt, an dem die Mindestnutzfeldstärke erreicht ist. Daraus kann für jede der 36 Richtungen ein Flächenelement

```
	piR(hoch)2
A= ------------------
36
```

- berechnet werden. Durch Addition der 36 Flächenelemente ergibt sich die Theoretische Versorgungsfläche einer Sendeanlage in qkm. Anteile von Flächenelementen, die aus Gebieten der Nord- und Ostsee bzw. ausländischem Hoheitsgebiet bestehen, werden nicht angerechnet.Die Ermittlung der Entfernungen basiert auf den Ausbreitungskurven für Landausbreitung der Empfehlung ITU-R P.370 für 50 % Zeit- und 50 % Ortswahrscheinlichkeit. Die Geländerauhigkeit beträgt 50 m. Als Parameter sind der Frequenzbereich, in welchem die Nutzung stattfindet, der Wert der Mindestnutzfeldstärke sowie die sektoriellen effektiven Antennenhöhen und Leistungen erforderlich. Für Entfernungen (R) kleiner 10 km werden die Ausbreitungskurven verwandt, welche zurzeit auch in den Anlagen 1a und 2a der Richtlinien 176 TR 22 bzw. 5 R 22 zu finden sind.Für Sender, die im Rahmen eines Gleichwellennetzes betrieben werden, wird mittels Leistungsadditionsverfahren eine Summenfeldstärke des Netzes berechnet. Die Theoretische Versorgungsfläche entsteht durch Addition von hinreichend kleinen Flächenelementen, in denen die Mindestnutzfeldstärke erreicht wird.Für Maßnahmen zur Erhöhung der Empfangsfeldstärke, die in einem Gleichwellennetz zu keiner Vergrößerung der Theoretischen Versorgungsfläche dieses Netzes führen, werden keine Zuteilungsgebühren erhoben.

```
1	Die Höhe der Gebühr wird nach der angegebenen Formel bestimmt.
	Hierbei sind:
	B	zugeteilte Bandbreite in MHz;
	EWRegion	Einwohnerzahl der Region bzw. – in Sonderfällen wie zum Beispiel Flughäfen, Firmen – potenzielle Nutzerzahl in der Region, für die die Frequenzzuteilung erfolgt;
	EWBRD	Einwohnerzahl der Bundesrepublik Deutschland;
	t	Laufzeit der Zuteilung in Jahren; soweit die Laufzeit der Zuteilung nicht in vollen Jahren bestimmt ist, wird für jeden angefangenen Monat eine Gebühr in Höhe eines Zwölftels einer Jahresgebühr erhoben.
```

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Zitiervorschlag: Anlage FGebV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FGebV/anlage?asof=2019-06-10

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