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# § 2 FGebV — Gebührenbefreiungen

Frequenzgebührenverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.10.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Bei Frequenzzuteilungen an

- 1. private Organisationen, die im Zivilschutz oder im Katastrophenschutz nach Landesrecht mitwirken,

- 2. private Organisationen, die die Aufgabe der Notfallrettung im öffentlichen Auftrag wahrnehmen,

- 3. staatlich anerkannte Werksfeuerwehren, die auftragsgemäß auch außerhalb ihrer Liegenschaften eingesetzt werden können,

- 4. private Organisationen, die die Aufgabe Wasserrettung oder Seenotrettung im öffentlichen Auftrag erfüllen,

kann auf Antrag Gebührenbefreiung gewährt werden. Sie darf nur für solche zugeteilten Frequenzen gewährt werden, die die Begünstigten überwiegend für Aufgaben nutzen, die ihnen auf Grund eines Gesetzes oder durch öffentlich-rechtliche Vereinbarungen übertragen worden sind.

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Zitiervorschlag: § 2 FGebV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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