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# § 1 FFGV 1993

Verordnung zum Filmförderungsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Auszeichnungen (erste Preise), die einem Kurzfilm oder einem nicht programmfüllenden Kinder- oder Jugendfilm im Sinne des § 15 Abs. 2 oder des § 16 des Filmförderungsgesetzes auf einem in der Anlage 1 aufgeführten Filmfestspiel von der im Reglement vorgesehenen Hauptjury verliehen wurden, stehen dem von der Filmbewertungsstelle Wiesbaden erteilten Prädikat "besonders wertvoll" gleich. Dasselbe gilt für die in der Anlage 2 genannten Auszeichnungen (Preise und Prämien).

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Auszeichnung einem Film zusammen mit mehr als einem weiteren Film zuerkannt wird.

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Zitiervorschlag: § 1 FFGV 1993

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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