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§ 92 FFG — Art der Förderung, Verteilung der Referenzpunkte

Filmförderungsgesetz

Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diese Fassung haben wir zuerst am 01.01.2025 gesehen; das ist ein Beobachtungsdatum, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

(1) Produktionsförderung für Kurzfilme und nicht programmfüllende Kinderfilme wird als Zuschuss gewährt.

(2) Die für die Förderung zur Verfügung stehenden Mittel werden auf die berechtigten Hersteller gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 nach dem Verhältnis verteilt, in dem die Referenzpunkte der einzelnen Filme zueinander stehen.