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§ 78 FFG 2025 — Ausnahmen beim Eigenanteil

Filmförderungsgesetz

Stand: 01.01.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Filmförderungsanstalt kann auf Antrag des Herstellers gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 für dessen zwei erste programmfüllende Filme Ausnahmen von § 77 Absatz 1 Satz 2 zulassen.

(2) Die Filmförderungsanstalt kann darüber hinaus auf Antrag des Herstellers gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 Ausnahmen von § 77 Absatz 1 Satz 2 zulassen, wenn die Höhe der Herstellungskosten das Zweifache des Durchschnitts der Herstellungskosten aller im Vorjahr nach § 61 geförderten Filmvorhaben übersteigt.