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§ 52 FFG 2025 — Zweckbindung der Fördermittel

Filmförderungsgesetz

Stand: 01.01.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Fördermittel sind ausschließlich für den bestimmten Förderzweck zu verwenden.