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§ 24 FFG 2025 — Entscheidungen zu Sperrfristen

Filmförderungsgesetz

Stand: 01.01.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Vorstand entscheidet über Anträge zu Sperrfristen nach den §§ 55 bis 58.

(2) Der Vorstand soll bei grundsätzlichen Fragen zur Anwendung der Sperrfristenregelungen vor seiner Entscheidung den Verwaltungsrat befassen.