nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 147 FFG 2025 — Schätzung

Filmförderungsgesetz  
Stand: 01.01.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Weigert sich eine zur Auskunft verpflichtete Person, eine Auskunft nach § 144 bis zu dem in § 145 Absatz 1 bestimmten Zeitpunkt zu erteilen oder entsprechende Unterlagen vorzulegen, kann die Filmförderungsanstalt die für die Festsetzung der Filmabgabe erforderlichen Feststellungen auch im Wege der Schätzung treffen oder gewährte Förderhilfen zurückverlangen.

(2) Die Filmförderungsanstalt kann die zur Festsetzung der Filmabgabe erforderlichen Feststellungen auch dann im Wege der Schätzung treffen, wenn Anbieter von Bündeln aus abgabepflichtigen Angeboten und anderen Leistungen oder aus Angeboten, die verschiedenen Abgabetatbeständen unterfallen, bis zum Ablauf der in § 145 Absatz 1 genannten Fristen nicht die notwendigen Informationen zur Allokation der Einnahmen auf die unterschiedlichen Bereiche übermitteln.

---

Zitiervorschlag: § 147 FFG 2025

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202025/147

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
