§ 107 FFG 2025 — Antragsberechtigung, Antragsvoraussetzungen

Filmförderungsgesetz

Stand: 01.01.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Antragsberechtigt sind regelmäßig tätige Verleiher.

(2) Mit Antragstellung ist nachzuweisen, dass der Referenzfilm die jeweils geltenden Voraussetzungen der §§ 41 bis 45 erfüllt.

(3) Näheres regelt eine Richtlinie gemäß § 11.