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§ 107 FFG — Antragsberechtigung, Antragsvoraussetzungen

Filmförderungsgesetz

Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diese Fassung haben wir zuerst am 01.01.2025 gesehen; das ist ein Beobachtungsdatum, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

(1) Antragsberechtigt sind regelmäßig tätige Verleiher.

(2) Mit Antragstellung ist nachzuweisen, dass der Referenzfilm die jeweils geltenden Voraussetzungen der §§ 41 bis 45 erfüllt.

(3) Näheres regelt eine Richtlinie gemäß § 11.