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# § 102 FFG 2025 — Förderhilfen, Referenzpunkte

Filmförderungsgesetz  
Stand: 01.01.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Filmförderungsanstalt gewährt auf Antrag des Verleihers Förderung für den Verleih eines programmfüllenden Films, wenn der Film mindestens 25 000 Referenzpunkte erreicht hat. Der Referenzfilm muss die jeweils geltenden Voraussetzungen der §§ 41 bis 45 erfüllen.

(2) Die Referenzpunkte werden insbesondere aus dem Zuschauererfolg sowie dem Erfolg bei international bedeutsamen Festivals und Preisen ermittelt.

(3) Näheres regelt eine Richtlinie gemäß § 11. Die Filmförderungsanstalt kann darin auch weitere Erfolgskriterien für die Zuerkennung von Referenzpunkten für Verleihunternehmen festlegen. Darüber hinaus kann sie in der Richtlinie nach Satz 1 von der in Absatz 1 Satz 1 geregelten Referenzpunktzahl abweichen, wenn dem zwei Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrats zustimmen.

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Zitiervorschlag: § 102 FFG 2025

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202025/102

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