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§ 99 FFG 2017 — Rückzahlung

Filmförderungsgesetz

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.01.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Der Hersteller ist zur Rückzahlung der nach den § 91 zuerkannten Förderhilfen verpflichtet, wenn

1.
diese zur Finanzierung eines Films verwendet worden sind, der § 96 Absatz 1 nicht entspricht,
2.
er seiner Verpflichtung nach § 98 Absatz 2 nicht nachgekommen ist,
3.
er den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Förderhilfe nicht erbracht hat,
4.
die Zuerkennung oder Auszahlung aufgrund unrichtiger Angaben über wesentliche Voraussetzungen erfolgt ist,
5.
die nach § 95 Absatz 2 erteilten Auflagen nicht erfüllt worden sind oder
6.
Auszahlungshindernisse nach § 97 Absatz 2 nachträglich eingetreten oder bekannt geworden sind.