nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 98 FFG 2017 — Schlussprüfung

Filmförderungsgesetz  
Historische Fassung: Stand 01.01.2022 bis 01.01.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Filmförderungsanstalt prüft, ob die Förderhilfen zweckgemäß verwendet wurden, bei der Herstellung eines neuen Films insbesondere, ob

- 1. der neue Film den Regelungen zur Nichtförderbarkeit von Filmen nach § 46 widerspricht und

- 2. der neue Film den jeweils geltenden Anforderungen der §§ 41 bis 48 entspricht.

(2) Werden die Förderhilfen für die Herstellung neuer Filme nach § 96 verwendet, ist der Hersteller verpflichtet, innerhalb von zwei Jahren nach Auszahlung der Förderhilfen oder eines Teilbetrags davon der Filmförderungsanstalt eine Kopie des neuen Films auf digitalem Bildträger zur Prüfung vorzulegen. Die Filmförderungsanstalt kann die Frist um höchstens ein Jahr verlängern, wenn der Hersteller nachweist, dass er die Frist aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht einhalten kann. Die Filmförderungsanstalt kann ganz oder teilweise auf die Vorlage der Kopien verzichten und bestimmen, dass der Film auf anderem Wege zugänglich gemacht wird.

---

Zitiervorschlag: § 98 FFG 2017

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202017/98

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
