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# § 94 FFG 2017 — Antrag

Filmförderungsgesetz  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.01.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Referenzförderung für Kurzfilme und nicht programmfüllende Kinderfilme wird auf Antrag gewährt. Antragsberechtigt ist der Hersteller im Sinne des § 41 Absatz 1 Nummer 1. Ist dieser eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine juristische Person des privaten Rechts, an der eine oder mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts direkt oder indirekt beteiligt sind, so ist er nicht antragsberechtigt. § 66 Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Der Antrag des Herstellers auf Förderhilfen ist bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres zu stellen, in dem die zweijährige Frist nach § 92 Absatz 2 Satz 1 abläuft. Anträge, die nach dem 31. Januar des der Auszeichnung folgenden Kalenderjahres gestellt werden, können erst in dem darauf folgenden Kalenderjahr berücksichtigt werden. Die Frist nach Satz 2 ist eine Ausschlussfrist.

(3) Die antragstellende Person hat nachzuweisen, dass der Referenzfilm die jeweils geltenden Voraussetzungen der §§ 41 bis 48 erfüllt.

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Zitiervorschlag: § 94 FFG 2017

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202017/94

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