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# § 90 FFG 2017 — Rückzahlungspflicht

Filmförderungsgesetz  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.01.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Der Hersteller ist zur Rückzahlung der nach § 73 oder § 76 zuerkannten Förderhilfen verpflichtet, wenn

- 1. diese zur Finanzierung eines Films verwendet worden sind, der § 84 Absatz 1 nicht entspricht,

- 2. er seiner Verpflichtung nach § 89 Absatz 2 nicht nachgekommen ist,

- 3. er den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Förderhilfe nicht erbracht hat,

- 4. die Zuerkennung oder Auszahlung aufgrund unrichtiger Angaben über wesentliche Voraussetzungen erfolgt ist,

- 5. die nach § 83 Absatz 3 und, soweit dieser auf § 67 verweist, § 83 Absatz 3 in Verbindung mit § 67 erteilten Auflagen nicht erfüllt worden sind oder

- 6. Auszahlungshindernisse nach § 88 Absatz 2 nachträglich eingetreten oder bekannt geworden sind.

Wurde die nach § 83 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 67 Absatz 2 zulässige Förderintensität überschritten und der Film sowohl von der Filmförderungsanstalt als auch von anderen mit öffentlichen Mitteln finanzierten Fördereinrichtungen gefördert, erfolgt die Rückzahlung entsprechend dem Verhältnis der einzelnen Förderbeträge.

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Zitiervorschlag: § 90 FFG 2017

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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