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# § 72 FFG 2017 — Sonstige Rückzahlungspflicht

Filmförderungsgesetz  
Historische Fassung: Stand 01.01.2022 bis 01.01.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Der Hersteller hat das Darlehen ferner zurückzuzahlen, wenn

- 1. der Film nicht den Anforderungen des § 70 Absatz 1 entspricht,

- 2. er seiner Verpflichtung nach § 70 Absatz 2 nicht nachgekommen ist,

- 3. er den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Förderhilfe nicht erbracht hat,

- 4. die Bewilligung oder Auszahlung aufgrund unrichtiger Angaben über wesentliche Voraussetzungen erfolgt ist,

- 5. die Auflagen nach § 67 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 bis 12 nicht erfüllt wurden oder

- 6. Auszahlungshindernisse nach § 69 Absatz 2 nachträglich eingetreten oder bekannt geworden sind.

(2) Wurde die nach § 67 Absatz 2 zulässige Förderintensität überschritten und der Film sowohl von der Filmförderungsanstalt als auch von anderen mit öffentlichen Mitteln finanzierten Fördereinrichtungen gefördert, erfolgt die Rückzahlung entsprechend dem Verhältnis der einzelnen Förderbeträge.

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Zitiervorschlag: § 72 FFG 2017

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202017/72

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