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# § 71 FFG 2017 — Tilgung des Darlehens

Filmförderungsgesetz  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.01.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Das Darlehen ist zu tilgen, sobald und soweit die Erlöse des Herstellers aus der Verwertung des Films mehr als 5 Prozent der im Kostenplan angegebenen und von der Filmförderungsanstalt anerkannten Kosten betragen. Der Vorstand kann bei einem Eigenanteil des Herstellers, der 5 Prozent übersteigt, günstigere Tilgungsbedingungen festlegen.

(2) Für die Tilgung der Darlehen sind 50 Prozent der dem Hersteller nach Abzug der erlösabhängigen urheberrechtlichen Vergütungen aus der Verwertung des Films zufließenden Erlöse zu verwenden. Durch Vereinbarung zwischen der Filmförderungsanstalt, der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde und den Filmfördereinrichtungen der Länder kann etwas anderes geregelt werden.

(3) Wurde der Film von mehreren Fördereinrichtungen gefördert, erfolgt die Tilgung entsprechend den jeweiligen Förderanteilen. In diesem Fall kann die Filmförderungsanstalt die Anerkennung von Kosten an die Bedingungen der beteiligten Fördereinrichtungen anpassen.

(4) Zehn Jahre nach der Erstaufführung des Films erlischt die Verpflichtung zur Tilgung des Darlehens.

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Zitiervorschlag: § 71 FFG 2017

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202017/71

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