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# § 59 FFG 2017 — Förderhilfen

Filmförderungsgesetz  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.01.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Projektfilmförderung kann gewährt werden, wenn ein Filmvorhaben einen programmfüllenden Film erwarten lässt, der besonders geeignet erscheint, die Qualität und die Wirtschaftlichkeit des deutschen Films zu verbessern. Es sollen Filmvorhaben aller Art gefördert werden, darunter in angemessenem Umfang auch Projekte von talentierten Nachwuchskräften, Kinderfilmprojekte, die auf Originalstoffen beruhen, und Projekte, die auch zur Ausstrahlung im Fernsehen geeignet sind.

(2) Bei Filmvorhaben, die einen nicht programmfüllenden Film mit einer Vorführzeit von mehr als 30 Minuten erwarten lassen, kann der Vorstand auf Antrag Ausnahmen von der Voraussetzung zulassen, dass der Film programmfüllend sein muss, wenn die Gesamtwürdigung des Films dies rechtfertigt.

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Zitiervorschlag: § 59 FFG 2017

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202017/59

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