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§ 55a FFG 2017 — Abweichende Regelungen über die Sperrfristen

Filmförderungsgesetz

Historische Fassung: Stand 01.01.2022 bis 01.01.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Von den Regelungen der §§ 53 bis 55 kann durch Richtlinie des Verwaltungsrats abgewichen werden.

(2) Für Entscheidungen über Sperrfristenverkürzungen gilt im Fall abweichender Regelungen nach Absatz 1 § 19 entsprechend.