(1) Von den Regelungen der §§ 53 bis 55 kann durch Richtlinie des Verwaltungsrats abgewichen werden.
(2) Für Entscheidungen über Sperrfristenverkürzungen gilt im Fall abweichender Regelungen nach Absatz 1 § 19 entsprechend.
nu:legal · recht.nulegal.eu
(1) Von den Regelungen der §§ 53 bis 55 kann durch Richtlinie des Verwaltungsrats abgewichen werden.
(2) Für Entscheidungen über Sperrfristenverkürzungen gilt im Fall abweichender Regelungen nach Absatz 1 § 19 entsprechend.