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§ 48 FFG 2017 — Herstellung der Kopien

Filmförderungsgesetz

Historische Fassung: Stand 01.01.2022 bis 01.01.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Förderhilfen dürfen nur gewährt werden, wenn die Kopien, die für die Auswertung im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem gleichgestellten Staat bestimmt sind, in einem dieser Staaten hergestellt werden, es sei denn, dass hierfür die technischen Voraussetzungen nicht gegeben sind.