nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 29 FFG 2017 — Kommission für Kinoförderung

Filmförderungsgesetz  
Historische Fassung: Stand 01.01.2022 bis 01.01.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Kommission für Kinoförderung entscheidet über Förderhilfen im Rahmen der Kinoprojektförderung nach den §§ 134 bis 137 und 140 bis 144, soweit dies nicht nach § 17 in die Zuständigkeit des Vorstands fällt.

(2) Die Kommission für Kinoförderung ist bei Anwesenheit von zwei Mitgliedern beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder sind an Weisungen nicht gebunden. § 26 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 gilt entsprechend.

(3) (weggefallen)

---

Zitiervorschlag: § 29 FFG 2017

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202017/29

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
