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§ 25 FFG 2017 — Geschäftsordnung, Befangenheit

Filmförderungsgesetz

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.01.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Der Verwaltungsrat beschließt eine Geschäftsordnung, die für alle Förderkommissionen gilt. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde.

(2) § 11 gilt für die Mitglieder der Förderkommissionen entsprechend.