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# § 170 FFG 2017 — Übergangsregelungen

Filmförderungsgesetz  
Historische Fassung: Stand 01.01.2024 bis 01.01.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Ansprüche nach diesem Gesetz, die vor dem 1. Januar 2024 entstanden sind, werden nach den bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Vorschriften abgewickelt.

(2) Soweit Verwaltungsverfahren am 1. Januar 2024 liefen, werden diese nach den bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Vorschriften fortgesetzt.

(3) Die Kommission für Produktions- und Drehbuchförderung, die Kommission für Verleih, Vertriebs- und Videoförderung und die Kommission für Kinoförderung setzen sich ab dem 1. Januar 2024 jeweils aus den am 31. Dezember 2023 im Amt befindlichen Mitgliedern zusammen. Die so zusammengesetzten Kommissionen bleiben bis einschließlich zum 31. Dezember 2024 im Amt.

(4) Anträge auf Referenzfilmförderung können auch gestellt werden, wenn der Referenzfilm zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 1. Januar 2024 erstaufgeführt wurde oder eine Kennzeichnung nach § 14 des Jugendschutzgesetzes erhalten hat. Anträge auf Referenzförderung für Kurzfilme und nicht programmfüllende Kinderfilme können auch gestellt werden, wenn der Film zwischen dem 1. Januar 2022 und dem 1. Januar 2024 fertiggestellt wurde oder eine Kennzeichnung nach § 14 des Jugendschutzgesetzes erhalten hat.

(5) Wurden Förderhilfen bis zum 31. Dezember 2020 bewilligt, ist für die Frage, ob ein Staat als Mitgliedstaat der Europäischen Union gilt, auf den Bewilligungszeitpunkt abzustellen.

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Zitiervorschlag: § 170 FFG 2017

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202017/170

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