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# § 165 FFG 2017 — Zeitpunkt und Form der Meldepflicht

Filmförderungsgesetz  
Historische Fassung: Stand 01.01.2024 bis 01.01.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Auskünfte der Kinos und der Videowirtschaft nach § 164 Absatz 1 Nummer 5 bis 10 sind monatlich, jeweils bis zum Zehnten des darauf folgenden Monats, nach Auswertungsart getrennt kostenfrei zu erteilen. Die Auskünfte der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter nach § 164 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5, 11 und 12 sind jährlich bis zum 31. Juli des Folgejahres zu erteilen. Die Auskünfte über die Erlöse nach § 164 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 sind halbjährlich, jeweils für die erste Hälfte des Kalenderjahres bis zum Ablauf des Monats August desselben Kalenderjahres und für die zweite Hälfte des Kalenderjahres bis zum Ablauf des Monats Februar des folgenden Kalenderjahres, zu erteilen.

(2) Die Auskünfte nach Absatz 1 sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen. Die Auskünfte der Kinos, die über elektronische Kassensysteme verfügen, sind abweichend von Satz 1 elektronisch zu erteilen.

(3) Im Übrigen erfolgt die Auskunftserteilung aufgrund und nach Maßgabe der Anforderung der Filmförderungsanstalt oder des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.

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Zitiervorschlag: § 165 FFG 2017

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202017/165

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