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# § 145 FFG 2017 — Vorgaben für Richtlinie

Filmförderungsgesetz  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.01.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Einzelheiten zur Unterstützung der Digitalisierung des deutschen Filmerbes im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 3 kann der Verwaltungsrat durch Richtlinie regeln.

(2) Förderhilfen dürfen nur gewährt werden für die Digitalisierung von Filmen im Sinne der §§ 41 bis 48, sofern es sich nicht um internationale Kofinanzierungen handelt, und nur zum Zweck der weiteren Auswertung dieser Filme. Hierbei können auch zur Aufführung im Kino geeignete Kurzfilme berücksichtigt werden.

(3) Die Förderhilfen können nur auf Antrag gewährt werden. Antragsberechtigt ist die Inhaberin oder der Inhaber der für die beabsichtigte Auswertung erforderlichen Rechte an dem zu digitalisierenden Film für das Inland.

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Zitiervorschlag: § 145 FFG 2017

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202017/145

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