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# § 142 FFG 2017 — Auszahlung

Filmförderungsgesetz  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.01.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Auszahlung der Förderhilfen im Rahmen der Kinoprojektförderung erfolgt in bis zu vier Raten an die antragstellende Person.

(2) Die Auszahlung der Förderhilfen im Rahmen der Kinoreferenzförderung erfolgt bedarfsgerecht in bis zu zwei Raten, sobald nachgewiesen ist, dass diese eine den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechende Verwendung finden.

(3) Die Filmförderungsanstalt hat die Auszahlung der Förderhilfen nach den §§ 134 und 138 zu versagen, wenn die antragstellende Person zum jeweils maßgeblichen Auszahlungszeitpunkt nicht das Vorliegen sämtlicher Antrags- und Fördervoraussetzungen nachweist. Die Auszahlung ist insbesondere zu versagen, wenn die ordnungsgemäße Finanzierung der Maßnahme nicht gesichert ist.

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Zitiervorschlag: § 142 FFG 2017

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202017/142

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