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# § 130 FFG 2017 — Verwendung

Filmförderungsgesetz  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.01.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Förderhilfen sind vorrangig für den Verleih eines neuen Films im Sinne der §§ 41 bis 48 zu verwenden.

(2) Die Förderhilfen dürfen verwendet werden

- 1. zur Finanzierung von Garantiezahlungen für den Erwerb von Auswertungsrechten an nach diesem Gesetz geförderten Filmen,

- 2. zur Deckung von Vorkosten,

- 3. zur Herstellung von barrierefreien Fassungen oder Fremdsprachenfassungen von Filmen,

- 4. für außergewöhnliche oder beispielhafte filmwirtschaftliche Werbemaßnahmen,

- 5. für besonderen Aufwand beim Absatz von Kinderfilmen,

- 6. für Maßnahmen zur Erweiterung bestehender und Erschließung neuer Absatzmärkte für Filme oder

- 7. für Maßnahmen der vertraglich vereinbarten Zusammenarbeit, die darauf gerichtet sind, den Absatz zu verbessern.

(3) Der Vorstand kann auf Antrag gestatten, dass bis zu 75 Prozent der Förderhilfen, in jedem Fall aber bis zu 100 000 Euro, im Interesse der Strukturverbesserung des Unternehmens für eine nicht nur kurzfristige Aufstockung des Eigenkapitals verwendet werden können. In einem Zeitraum von fünf Jahren darf ein Unternehmen jedoch insgesamt nicht mehr als 500 000 Euro für diesen Zweck erhalten.

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Zitiervorschlag: § 130 FFG 2017

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202017/130

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