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§ 129 FFG 2017 — Zuerkennung

Filmförderungsgesetz

Historische Fassung: Stand 01.01.2022 bis 01.01.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Für die Zuerkennung der Förderhilfen gelten § 83 Absatz 1 und 2 und § 122 entsprechend.