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§ 128 FFG 2017 — Art der Förderhilfe, Antrag

Filmförderungsgesetz

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.01.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Förderhilfen werden auf Antrag als Zuschuss gewährt. Antragsberechtigt sind Verleihunternehmen.

(2) Der Antrag ist spätestens drei Monate nach Verstreichen der Zeiträume nach § 74 Absatz 1 Satz 1, § 75 Absatz 4 und § 77 Absatz 2 Satz 1 zu stellen. Er wird bei der Zuerkennung nach § 129 nur dann im Kalenderjahr der Antragstellung berücksichtigt, wenn er bis zum 31. Januar des Jahres der Antragstellung gestellt wurde. Die Frist nach Satz 2 ist eine Ausschlussfrist.