nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 119 FFG 2017 — Auswahl von Vorhaben

Filmförderungsgesetz  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.01.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Können nicht alle geeigneten Vorhaben angemessen gefördert werden, so wählt die Kommission für Verleih-, Vertriebs- und Videoförderung die ihr am besten erscheinenden Vorhaben im Rahmen einer Gesamtwürdigung aus. Bei der Entscheidung über die Auswahl der zu fördernden Vorhaben können insbesondere die Höhe der bei anderen nach diesem Gesetz geförderten Vorhaben geleisteten Tilgungen der antragstellenden Person sowie die relative Wirtschaftlichkeit des Vorhabens berücksichtigt werden.

---

Zitiervorschlag: § 119 FFG 2017

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202017/119

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
