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# § 117 FFG 2017 — Verwendung für den Videoabsatz

Filmförderungsgesetz  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.01.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Förderhilfen nach § 115 Nummer 2 und 3 für den Videoabsatz können verwendet werden

- 1. zur Deckung von Herausbringungskosten, wobei diese bei den Förderhilfen für den Absatz von Filmen mittels entgeltlicher Videoabrufdienste nach § 115 Nummer 3 nur die konkreten Kosten für die Herausbringung einzelner Filme oder Filmpakete, nicht aber die Kosten für die technische Infrastruktur zur Bereitstellung der Filme zum Abruf umfassen,

- 2. zur Herstellung von Fremdsprachenfassungen und

- 3. für Maßnahmen nach § 116 Absatz 1 Nummer 2 bis 6, wobei für Maßnahmen nach § 116 Absatz 1 Nummer 5 und 6 im Rahmen der Videoabsatzförderung auch deutsche Filmklassiker und in begrenztem Umfang auch ausländische Filme berücksichtigt werden können, soweit dabei jeweils die Werbung mit aktuellen deutschen Filmen im Mittelpunkt der Maßnahmen steht.

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Zitiervorschlag: § 117 FFG 2017

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202017/117

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