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# § 116 FFG 2017 — Verwendung für den Verleih und Vertrieb

Filmförderungsgesetz  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.01.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Förderhilfen nach § 115 Nummer 1 für den Verleih und Vertrieb können verwendet werden

- 1. zur Deckung von Vorkosten,

- 2. zur Herstellung von barrierefreien Fassungen,

- 3. für außergewöhnliche oder beispielhafte Werbemaßnahmen,

- 4. für besonderen Aufwand beim Absatz von Kinderfilmen,

- 5. für Maßnahmen zur Erweiterung bestehender und Erschließung neuer Absatzmärkte für Filme und

- 6. für Maßnahmen der vertraglich vereinbarten Zusammenarbeit, die darauf gerichtet sind, den Absatz zu verbessern.

(2) Abweichend von § 115 Nummer 1 kann die Filmförderungsanstalt Förderhilfen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 in begrenztem Umfang auch für den Verleih und Vertrieb deutscher Filmklassiker gewähren.

(3) Abweichend von § 115 Nummer 1 kann die Filmförderungsanstalt Förderhilfen gemäß Absatz 1 Nummer 5 auch für den Verleih und Vertrieb von Kurzfilmen gewähren.

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Zitiervorschlag: § 116 FFG 2017

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202017/116

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