nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 111 FFG 2017 — Verwendung

Filmförderungsgesetz

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.01.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Inanspruchnahme der Förderhilfe verpflichtet die antragstellenden Personen, das fortentwickelte Drehbuch im Fall der Verfilmung nur zur Herstellung eines programmfüllenden Films im Sinne der §§ 41 bis 48 zu verwerten. Das Recht der antragstellenden Personen, das fortentwickelte Drehbuch zu anderen Zwecken als dem der Verfilmung zu verwerten, bleibt unberührt.