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# § 106 FFG 2017 — Rückzahlung

Filmförderungsgesetz  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.01.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Förderhilfen nach § 100 sind zurückzuzahlen, wenn

- 1. das Drehbuch, das Treatment, die vergleichbare Darstellung oder die erste Drehbuchfassung von dem im Antrag beschriebenen Vorhaben wesentlich abweicht,

- 2. die antragstellende Person der Verpflichtung nach § 105 Absatz 2 nicht nachgekommen ist,

- 3. die Bewilligung oder Auszahlung der Förderhilfe aufgrund unrichtiger Angaben über wesentliche Voraussetzungen erfolgt ist oder

- 4. das Drehbuch entgegen § 103 verwertet worden ist.

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Zitiervorschlag: § 106 FFG 2017

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202017/106

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