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§ 106 FFG 2017 — Rückzahlung

Filmförderungsgesetz

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.01.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Förderhilfen nach § 100 sind zurückzuzahlen, wenn

1.
das Drehbuch, das Treatment, die vergleichbare Darstellung oder die erste Drehbuchfassung von dem im Antrag beschriebenen Vorhaben wesentlich abweicht,
2.
die antragstellende Person der Verpflichtung nach § 105 Absatz 2 nicht nachgekommen ist,
3.
die Bewilligung oder Auszahlung der Förderhilfe aufgrund unrichtiger Angaben über wesentliche Voraussetzungen erfolgt ist oder
4.
das Drehbuch entgegen § 103 verwertet worden ist.