nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 104 FFG 2017 — Auszahlung

Filmförderungsgesetz

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.01.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Auszahlung der Förderhilfen erfolgt in bis zu vier Raten ab ihrer Zuerkennung entsprechend dem Fortschritt der jeweiligen Vorhabenentwicklung an die antragstellende Drehbuchautorin oder den antragstellenden Drehbuchautor.

(2) Die Filmförderungsanstalt hat die Auszahlung der Förderhilfen zu versagen, wenn die antragstellende Person zum jeweiligen Auszahlungszeitpunkt nicht das Vorliegen sämtlicher Antrags- und Fördervoraussetzungen nachweist.