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# § 103 FFG 2017 — Verwendung

Filmförderungsgesetz  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.01.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Inanspruchnahme der Förderhilfe verpflichtet die antragstellende Person, das Drehbuch, das Treatment, die vergleichbare Darstellung oder die erste Drehbuchfassung im Fall der Verfilmung nur zur Herstellung eines programmfüllenden Films im Sinne der §§ 41 bis 48 zu verwerten. Das Recht der antragstellenden Person, das Drehbuch, das Treatment, die vergleichbare Darstellung oder die erste Drehbuchfassung zu anderen Zwecken als dem der Verfilmung zu verwerten, bleibt unberührt.

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Zitiervorschlag: § 103 FFG 2017

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202017/103

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